Rechtsprechung
BGH, 22.08.2023 - 6 StR 285/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Beweiswürdigung zum schweren sexuellen Missbrauch der Tochter i.R.d. Konstellation "Aussage gegen Aussage"
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 04.01.2023 - 14 KLs 3 Js 2760/18
- BGH, 22.08.2023 - 6 StR 285/23
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98
Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten
Auszug aus BGH, 22.08.2023 - 6 StR 285/23
Hierfür hätte der in den Urteilsgründen wiedergegebene Widerspruch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167) erläutert werden müssen, dass die Sachverständige Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin einerseits damit erklärt hat, dass es für diese aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten möglicherweise leichter sei, Vorgänge "im Ganzen zu berichten", während sie der Nebenklägerin an anderer Stelle durchschnittliche kognitive Fähigkeiten attestiert hat. - BGH, 29.04.2015 - 5 StR 79/15
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim freisprechenden Urteil aufgrund von …
Auszug aus BGH, 22.08.2023 - 6 StR 285/23
Die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - 5 StR 79/15, mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. - BGH, 18.11.2020 - 2 StR 152/20
Urteilsgründe (Darlegung der wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen: …
Auszug aus BGH, 22.08.2023 - 6 StR 285/23
Es ist - über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus - verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachvollzogen und auf Rechtsfehler überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114, 115). - BGH, 02.11.2022 - 6 StR 281/22
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Beweiswürdigung …
Auszug aus BGH, 22.08.2023 - 6 StR 285/23
b) In Fällen, in denen - wie hier - "Aussage gegen Aussage" steht, müssen die Urteilsgründe zudem erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 6 StR 281/22 mwN). - BGH, 11.03.2020 - 2 StR 380/19
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche …
Auszug aus BGH, 22.08.2023 - 6 StR 285/23
§ 267 StPO verpflichtet das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung (§ 261 StPO) von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258).
- BGH, 20.02.2024 - 6 StR 37/24
Beweiswürdigung in "Aussage gegen Aussage" Fällen
Die landgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - 5 StR 79/15; Beschlüsse vom 2. November 2022 - 6 StR 281/22; vom 22. August 2023 - 6 StR 285/23 mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.In Fällen, in denen - wie hier - "Aussage gegen Aussage" steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 - 6 StR 281/22; vom 22. August 2023 - 6 StR 285/23 mwN).
- BGH, 09.01.2024 - 6 StR 494/23
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Mehrere Fälle des …
Es ist verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachvollzogen und auf Rechtsfehler überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2023 - 6 StR 285/23 mwN).